Erinnerung: Noch 2 Wochen bis zur Antragsfrist – keine Verlängerung möglich!

Das Landesförderprogramm „Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Kinder- und Familienzentren“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg läuft – und Sie können noch bis zum 31. März 2025 einen Antrag stellen!

Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

Nutzen Sie die Chance für Ihre Kita!

Möchten Sie Ihre Kita zu einem Kinder- und Familienzentrum weiterentwickeln? Das Förderprogramm bietet umfassende Unterstützung für Träger und Leitungen, darunter finanzielle Förderung, praxisorientierte Angebote, Austauschtreffen und Beratungen.

Wer kann gefördert werden?

Das Programm richtet sich an Träger und Leitungen von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg, die bislang nicht am Landesförderprogramm teilgenommen haben und nun den Schritt zum Kinder- und Familienzentrum gehen möchten.

Jetzt Antrag einreichen!

Um die vollen Unterstützungsangebote für das Jahr 2025 zu nutzen, reichen Sie Ihren Antrag bis spätestens 31. März 2025 ein.

Weiterführende Informationen:

Neuer Förderzeitraum 2025: Jetzt Kita zum Kinder- und Familienzentrum weiterentwickeln!

Das Landesförderprogramm „Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Kinder- und Familienzentren“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg geht weiter – auch im Jahr 2025!

Anträge können vom 20. Januar – 31. März 2025 gestellt werden !

Möchten Sie Ihre Kita zu einem Kinder- und Familienzentrum weiterentwickeln? Das Förderprogramm bietet Trägern und Leitungen umfassende Unterstützung, einschließlich finanzieller Förderung sowie praxisorientierter Angebote wie Austauschtreffen und Beratungen.

Für wen ist das Programm geeignet?
Die Förderung richtet sich an Träger und Leitungen von Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg, die bisher noch nicht am Landesförderprogramm teilgenommen haben und nun den Schritt zu einem Kinder- und Familienzentrum wagen möchten.

Reichen Sie jetzt Ihren Förderantrag ein!
Damit Sie alle Unterstützungsangebote des Programms für das Jahr 2025 voll ausschöpfen können, ist es wichtig, Ihren Förderantrag rechtzeitig einzureichen.

Die Frist für die Antragstellung endet am 31. März 2025.

Weiterführende Informationen:
Detaillierte Hinweise zur Antragsstellung finden Sie hier.

Mehr über das Programm KiFaZ erfahren Sie hier.

Wichtige Informationen zur Antragsphase 2025

Anträge können ab 20. Januar 2025 gestellt werden – wegen Wartungsarbeiten und Umprogrammierungen verschiebt sich die Antragsphase auf den 20. Januar bis  31. März 2025

Aufgrund  der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV, zuletzt geändert durch Art. 8, Art. 11 Abs. 4 Sechste VO zur Änd. steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2432)) ist die L-Bank verpflichtet, allgemeine Zahlungsmitteilungen nach § 2 der MV an die Finanzbehörden zu übermitteln, um die Steuererhebung sicherzustellen.

Als Zahlungen nach § 2 der MV gelten Zuschüsse, Tilgungszuschüsse, Tilgungsnachlässe an Verbraucher generell oder an Unternehmer, wenn unklar ist, ob die Zahlung auf Geschäftskonto oder im Rahmen der Haupttätigkeit erfolgt.

Um die Mitteilungspflicht einzelner Zahlungen festzustellen, sind demzufolge bislang nicht benötigte Daten neu zu erheben und infolgedessen Anpassungen in den KiFaZ-Antragsformularen erforderlich.

Was bedeutet das für Sie?

  • Alle bestehenden Antragsteller werden gebeten, ihre Grunddaten zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren (das KiFaZ-Team kommt auf Sie zu)
  • Erforderliche Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben werden bei neuen Anträgen nach der Anpassung des KiFaZ-Antragsportals direkt abgefragt
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